Die europäische Verpackungsverordnung – bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)– verändert die regulatorischen Rahmenbedingungen für Verpackungen in der Europäischen Union grundlegend. Mit der Verordnung (EU) 2025/40 werden verbindliche Anforderungen daran eingeführt, wie Verpackungen gestaltet, zusammengesetzt, gekennzeichnet, dokumentiert, wiederverwendet und am Ende ihres Lebenszyklus bewirtschaftet werden müssen.
Für Unternehmen ist die PPWR daher weit mehr als eine Aktualisierung bestehender abfallrechtlicher Vorgaben. Sie verbindet Anforderungen aus Product Compliance, Verpackungsentwicklung, Einkauf, Lieferantenmanagement, Vertrieb und erweiterter Herstellerverantwortung. Verpackungsdaten müssen künftig nicht nur verfügbar, sondern einer konkreten Verpackungsversion, einem Lieferanten, einem Markt und dem jeweils verantwortlichen Wirtschaftsakteur eindeutig zugeordnet sein.
Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Für zahlreiche Einzelanforderungen gelten jedoch spätere oder von noch zu erlassenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakten abhängige Fristen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Stichtage betrachten, sondern ein dauerhaftes regulatorisches Änderungsmanagement für Verpackungen aufbauen.
Wofür steht PPWR und was ändert sich grundsätzlich?
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Die Verordnung löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der wesentliche Unterschied liegt in der Rechtsform: Eine Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, während eine EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar gilt.
Damit werden zentrale Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Konformitätsanforderungen für Verpackungen unionsweit harmonisiert. Nationale Regelungen bleiben dennoch relevant, insbesondere für Behördenzuständigkeiten, Sanktionen, Register, die Organisation der erweiterten Herstellerverantwortung sowie dort, wo die PPWR den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielräume einräumt.
Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Gewicht und Volumen von Verpackungen zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, den Einsatz von Rezyklaten zu erhöhen und Wiederverwendungs- sowie Wiederbefüllungssysteme auszubauen. Hinzu kommen Stoffbeschränkungen, harmonisierte Kennzeichnungen und Vorgaben für bestimmte Verpackungsformate.
Die PPWR etabliert zugleich ein eigenständiges Product-Compliance-Regime für Verpackungen. Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die jeweils anwendbaren Anforderungen erfüllen. Der hierfür verantwortliche Erzeuger muss die Konformität bewerten, die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen beziehungsweise erstellen lassen und eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ausstellen. Importeure und Vertreiber müssen dagegen insbesondere prüfen, ob die vorgeschriebenen Konformitäts- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllt wurden, und bei erkennbarer Nichtkonformität reagieren.
Die Verantwortung für die Verpackung ist damit von der Product Compliance des darin enthaltenen Produkts zu unterscheiden. Ein Unternehmen kann für das Produkt und die Verpackung unterschiedliche regulatorische Rollen einnehmen.
Wer ist von der PPWR betroffen? Die zentralen Rollen
Eine der anspruchsvollsten Aufgaben bei der Umsetzung ist die korrekte Bestimmung der eigenen Rolle. Die Pflichten unterscheiden sich danach, ob ein Unternehmen für eine bestimmte Verpackung als Erzeuger, Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, Lieferant, Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber handelt. Je nach Verpackungsart, Lieferweg und Zielmarkt kann ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig oder für verschiedene Verpackungen unterschiedliche Rollen einnehmen.
Die Rolle des Erzeugers
Erzeuger ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter ihrem eigenen Namen beziehungsweise ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist nicht zwingend, wer die Verpackung physisch produziert. Maßgeblich ist regelmäßig, wer über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet und die Herstellung beauftragt.
Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dies häufig der Befüller oder Markeninhaber. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann dagegen der tatsächliche Verpackungshersteller Erzeuger sein, sofern die Verpackung nicht nach den Spezifikationen und unter der Marke des Abnehmers hergestellt wird.
Eine besondere Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen und ist der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, kann dieser Lieferant als Erzeuger gelten.
Der Erzeuger trägt die zentrale Verantwortung für die Produktkonformität der Verpackung. Er muss insbesondere sicherstellen, dass die anwendbaren Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt sind, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchführen, die technische Dokumentation vorhalten und die EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die Unterlagen sind bei Einwegverpackungen grundsätzlich fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.
Die Rolle der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung
Der Herstellerbegriff der PPWR ist vom Erzeugerbegriff klar zu trennen. Hersteller ist derjenige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, sofern nicht bereits ein anderer Akteur als Hersteller bestimmt ist.
Der Hersteller ist damit primär die territorial bestimmte EPR-Rolle. Er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Mengenmeldungen sowie die Finanzierung und organisatorische Mitwirkung an der Verpackungsabfallbewirtschaftung.
Erzeuger und Hersteller können dasselbe Unternehmen sein, müssen es aber nicht. Vereinfacht gilt:
- Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung auf dem Unionsmarkt.
- Der Hersteller erfüllt die EPR-Pflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Diese Unterscheidung muss in Prozessen und IT-Systemen ausdrücklich abgebildet werden.
Die Rolle des Lieferanten
Lieferant ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert. Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser benötigt, um die Konformität nachzuweisen. Dazu können unter anderem Materialspezifikationen, Gewichte, Stoffinformationen, Prüfberichte, Daten zum Rezyklatanteil und Nachweise zur Recyclingfähigkeit gehören.
Lieferantendaten ersetzen jedoch nicht die abschließende Verantwortung des Erzeugers. Der Erzeuger muss bewerten, ob die Informationen vollständig, aktuell und für die konkrete Verpackungsversion belastbar sind.
Die Rolle des Importeurs
Importeur ist eine in der EU ansässige Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Vor dem Inverkehrbringen muss der Importeur unter anderem prüfen, ob der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat, ob die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bestehen begründete Zweifel an der Konformität, darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden, bevor die Abweichung behoben wurde.
Die Rolle der Vertreiber und Endvertreiber
Vertreiber stellen Verpackungen innerhalb der Lieferkette bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Sie müssen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Angaben vorhanden sind und ob offensichtliche Anhaltspunkte für eine Nichtkonformität bestehen.
Endvertreiber liefern verpackte Produkte oder Produkte im Rahmen von Wiederverwendungs- oder Wiederbefüllungssystemen an den Endabnehmer. Für sie gelten zusätzliche Pflichten, etwa in Bezug auf Verbraucherinformationen, Rücknahme, Wiederbefüllung oder bestimmte Wiederverwendungsziele.
Zwei unterschiedliche Rollenarten von Bevollmächtigten
Die PPWR unterscheidet außerdem zwischen zwei Bevollmächtigtenrollen:
- Ein Bevollmächtigter des Erzeugers kann bestimmte Product-Compliance-Aufgaben übernehmen, beispielsweise die Aufbewahrung und Bereitstellung von Konformitätsunterlagen. Die Verantwortung des Erzeugers für die Konformität bleibt bestehen.
- Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung übernimmt EPR-bezogene Aufgaben eines Herstellers in einem bestimmten Mitgliedstaat.
Diese Rollen dürfen organisatorisch und datentechnisch nicht miteinander verwechselt werden.
Wann gilt die PPWR? Wichtige Fristen und Anforderungen
Der allgemeine Geltungsbeginn ist der 12. August 2026. Viele materielle Anforderungen greifen jedoch erst später oder gelten zu dem in der Verordnung genannten Datum beziehungsweise erst nach Ablauf einer Frist ab Inkrafttreten eines ergänzenden Rechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Ab August 2026: Stoffbeschränkungen, Konformität und Wiederverwendung
Ab dem allgemeinen Geltungsbeginn gelten die grundlegenden Product-Compliance-Pflichten für Verpackungen. Der Erzeuger muss die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen nachweisen, die technische Dokumentation führen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt in Verpackungen weiterhin ein gemeinsamer Konzentrationshöchstwert von 100 mg/kg.
Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab dem 12. August 2026 besondere PFAS-Grenzwerte. Solche Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in einer Konzentration von oder oberhalb der folgenden Werte enthalten:
- 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS, ohne polymere PFAS,
- 250 ppb für die Summe der im Rahmen einer gezielten Analyse gemessenen PFAS, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferverbindungen,
- 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS.
Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss auf Verlangen ein Nachweis dazu bereitgestellt werden, welcher Anteil des Fluors auf PFAS und welcher auf andere Fluorquellen zurückzuführen ist. Die Daten müssen so beschaffen sein, dass der Erzeuger oder Importeur daraus die technische Dokumentation erstellen kann.
Für wiederverwendbare Verpackungen gelten detaillierte Anforderungen an Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Rekonditionierbarkeit und Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer. Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals bereitstellen, müssen grundsätzlich sicherstellen, dass ein geeignetes Wiederverwendungssystem nach Anhang VI besteht. Die Einstufung als wiederverwendbar ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.
Wo liegen die größten Umsetzungsrisiken für Unternehmen?
Viele Unternehmen konzentrieren sich zunächst auf physische Verpackungsoptimierungen: weniger Material, geringere Leerräume, alternative Werkstoffe oder höhere Rezyklatanteile. Diese Maßnahmen sind erforderlich, lösen aber nicht das zentrale Governance- und Datenproblem.
Unternehmen können die Konformität einer Verpackung nur dann belastbar bewerten, wenn sie die relevante Verpackungseinheit einschließlich aller Komponenten, Materialien, Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben, Gewichte und Lieferanten eindeutig kennen. Gleichzeitig muss nachvollziehbar sein, für welche Verpackungsversion, welchen Fertigungsbetrieb, welchen Zielmarkt und welchen Zeitraum die Daten gelten.
In der Praxis sind diese Informationen häufig auf ERP-Systeme, PLM- oder PIM-Lösungen, Excel-Dateien, technische Zeichnungen, Lieferanten-PDFs und E-Mail-Verläufe verteilt. Angaben sind unvollständig, beruhen auf unterschiedlichen Definitionen oder werden nach Änderungen an Material, Lieferant oder Verpackungsdesign nicht aktualisiert.
Daraus entstehen insbesondere folgende Risiken:
Fehlerhafte Rollenzuordnung: Werden Erzeuger und Hersteller gleichgesetzt, können Product-Compliance- und EPR-Pflichten dem falschen Akteur zugewiesen werden.
Unvollständige technische Dokumentation: Fehlende Material-, Stoff- oder Bewertungsdaten können verhindern, dass der Erzeuger die Konformität ordnungsgemäß nachweist und eine belastbare EU-Konformitätserklärung ausstellt.
Nicht beherrschte Änderungen: Ein Wechsel des Lieferanten, des Klebstoffs, der Beschichtung oder des Fertigungsstandorts kann die bisherige Bewertung entwerten, ohne dass dies im Compliance-Prozess erkannt wird.
Verzögerte Lieferantenrückmeldungen: Unstrukturierte Abfragen per E-Mail erschweren eine rechtzeitige Bewertung und führen zu inkonsistenten Datenständen.
Mehrfache und widersprüchliche Datenerhebung: Dieselbe Verpackung wird für verschiedene Produkte, Märkte oder Berichtsprozesse wiederholt abgefragt und unterschiedlich klassifiziert.
Mangelnde Auditfähigkeit: Ein Dokumentenordner allein belegt nicht, welche Lieferantenversion und welche Daten für eine konkrete Bewertung verwendet wurden, wer sie geprüft und freigegeben hat und welche Änderungen seitdem erfolgt sind.
Regulatorische Dynamik: Viele Detailanforderungen werden erst durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Normen und Leitlinien konkretisiert. Ohne regelbasiertes Änderungsmanagement besteht die Gefahr, dass Bewertungen nach veralteten Kriterien erfolgen.
Bei festgestellter Nichtkonformität können die zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf verlangen. Hinzu kommen Sanktionen nach nationalem Recht sowie operative Risiken durch Lieferstopps, verzögerte Markteinführungen und Reputationsschäden.
Wie kann Software die PPWR-Compliance unterstützen?
Eine Compliance-Software ersetzt weder die rechtliche Bewertung noch die Verantwortung des verpflichteten Wirtschaftsakteurs. Sie kann jedoch die Datenbeschaffung, Bewertung, Freigabe und Nachweisführung so strukturieren, dass PPWR-Anforderungen skalierbar und nachvollziehbar bearbeitet werden können.
1. Strukturierte Datenbasis für Verpackungen
Eine geeignete Lösung bildet Verpackungen nicht nur als Dokument oder Freitext ab, sondern als strukturierte Datenobjekte. Dazu gehören insbesondere:
- Verpackungseinheiten und Verpackungsebenen,
- Komponenten und Materialschichten,
- Gewichte und Materialanteile,
- Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben und sonstige Bestandteile,
- Lieferanten und Produktionsstandorte,
- Verpackungsart und -format,
- Zielmärkte und Vertriebskanäle,
- Prüfberichte, Zertifikate und Stoffnachweise,
- Versionen und Gültigkeitszeiträume.
Pflichtfelder, Plausibilitätsprüfungen, Einheitenkonvertierung und Versionierung reduzieren Datenlücken und verhindern, dass veraltete Angaben unkontrolliert weiterverwendet werden.
2. Kollaborative Lieferanteneinbindung
Viele Compliance-relevante Daten entstehen beim Verpackungs- oder Materiallieferanten. Eine digitale Lieferantenanbindung ermöglicht es, benötigte Informationen strukturiert, verpackungsspezifisch und versionsbezogen abzufragen.
Dynamische Fragebögen können sich nach Verpackungstyp, Material, Anwendung und Risikoprofil richten. Erinnerungs- und Eskalationsprozesse helfen, ausstehende Informationen systematisch nachzuverfolgen. Eingereichte Nachweise können geprüft, freigegeben und für identische oder unveränderte Verpackungskomponenten kontrolliert wiederverwendet werden.
3. Bewertung und technische Dokumentation
Bewertungsergebnisse müssen mit den zugrunde liegenden Stammdaten, Lieferantenerklärungen, Prüfberichten und Berechnungsmethoden verbunden sein. Nur dann lässt sich nachvollziehen, warum eine Verpackung als konform bewertet wurde.
Software kann auf dieser Grundlage:
- Prüfbedarfe ermitteln,
- Bewertungsschritte steuern,
- Grenzwerte und Fristen überwachen,
- Freigaben dokumentieren,
- technische Dokumentationen vorbereiten,
- Entwürfe für EU-Konformitätserklärungen erzeugen,
- Aufbewahrungsfristen verwalten,
- Änderungen und Neubewertungen auslösen.
Die EU-Konformitätserklärung wird jedoch unter der Verantwortung des Erzeugers ausgestellt. Eine automatisierte Dokumentenerstellung darf daher nicht mit einer automatischen rechtlichen Freigabe gleichgesetzt werden.
4. EPR-, Register- und Berichtsdaten
Neben der Product Compliance muss eine Lösung die territoriale Herstellerrolle abbilden können. Dafür sind unter anderem Absatzmärkte, Vertriebswege, Verpackungskategorien, Materialmengen und nationale Registrierungsinformationen erforderlich.
Eine zentrale Datenbasis kann Mengenmeldungen vorbereiten, Abweichungen zwischen Vertriebs- und Verpackungsdaten erkennen und die Wiederverwendung bereits geprüfter Daten für verschiedene nationale EPR-Prozesse ermöglichen. Da nationale Systeme trotz Harmonisierung weiterhin Unterschiede aufweisen, müssen länderspezifische Anforderungen konfigurierbar bleiben.
ORBIS Green Comply: Kollaborative Unterstützung für die PPWR-Umsetzung
Eine zentrale Herausforderung der PPWR liegt in der Verbindung interner Produkt- und Verpackungsdaten mit Informationen aus der Lieferkette. ORBIS Green Comply setzt an dieser Schnittstelle an und unterstützt Unternehmen dabei, PPWR-relevante Daten strukturiert zu erfassen, Lieferanten in die Datenerhebung einzubeziehen und Prüf- sowie Freigabeprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren.
Lieferanten können über ORBIS Green Comply direkt in den Compliance-Prozess eingebunden werden. Anstelle unstrukturierter E-Mail-Abfragen werden benötigte Angaben und Nachweise verpackungsbezogen erhoben. Automatisierte Erinnerungen und Eskalationen unterstützen Einkauf und Qualitätsmanagement bei der Nachverfolgung ausstehender Informationen. Geprüfte Lieferantendaten können versioniert gespeichert und für spätere Bewertungen oder Audits kontrolliert wiederverwendet werden.
ORBIS Green Comply lässt sich zudem mit bestehenden ERP-Systemen wie SAP ERP verbinden. Material- und Lieferantenstammdaten können in den Compliance-Prozess übernommen und validierte Ergebnisse an operative Systeme zurückgegeben werden. Dadurch wird PPWR-Compliance nicht als isoliertes Dokumentationsprojekt behandelt, sondern mit bestehenden Produkt-, Beschaffungs- und Freigabeprozessen verknüpft.
Die Lösung kann Unternehmen bei der Datenerhebung, Rollenbestimmung, Bewertung und Dokumentation unterstützen. Die abschließende rechtliche Beurteilung, die Freigabe der Verpackung sowie die Verantwortung für die EU-Konformitätserklärung verbleiben beim jeweils verpflichteten Wirtschaftsakteur.
Fazit zum PPWR und Verpackungsrecht: Compliance sicher umsetzen mit ORBIS Green Comply
Die PPWR ist keine einmalige Umstellungsaufgabe. Sie etabliert ein dauerhaftes regulatorisches System, in dem Verpackungsdesign, Materialdaten, Lieferanteninformationen, Konformitätsbewertung und EPR-Pflichten miteinander verbunden sind. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig eine belastbare Verpackungsdatenbasis, klare Rollenmodelle, kontrollierte Lieferantenprozesse und eine revisionsfähige Dokumentation aufbauen. Eine kollaborative und integrierte Softwarelösung kann hierfür die operative Grundlage schaffen und die Umsetzung über unterschiedliche Produkte, Lieferanten und Absatzmärkte skalierbar machen.
**Stand: Juli 2026.** Zahlreiche Detailanforderungen und Anwendungszeitpunkte hängen von noch zu erlassenden oder künftig zu aktualisierenden Durchführungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten, Normen und Leitlinien ab. Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.




